Hier werden Ordnungswidrigkeitsverfahren, Privatklagesachen, Haftsachen und Strafsachen bearbeitet.

Strafsachen

Es gibt Einzelrichterstrafsachen und Schöffengerichtssachen (1 Berufsrichter und 2 Laienrichter), von denen eine Haftstrafe bis zu 4 Jahren verhängt werden kann.

Das Strafverfahren wird durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es wird wie folgt unterteilt:
Strafsachen gegen Erwachsene, gegen Jugendliche (14 - 17 Jahre) und gegen Heranwachsende (18 - 21 Jahre).
Zudem werden hier Besuchserlaubnisse für Häftlinge erteilt, die auf Grund hiesiger Verfahren bei einer Justizvollzugsanstalt einsitzen.

Bußgeldverfahren

Eine Vielzahl von Gesetzen (etwa das Straßenverkehrsgesetz) enthalten Bestimmungen, die regeln, welches Verhalten als sogenannte Ordnungswidrigkeit anzusehen und insoweit mit einer Geldbuße zu belegen ist. Anders als bei einer Bestrafung ist man bei Auferlegung einer Geldbuße auch nicht "vorbestraft", es erfolgt also keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Geldbußen werden deshalb in aller Regel auch nicht von Strafgerichten, sondern von Verwaltungsbehörden in Form eines Bußgeldbescheides verhängt.
Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es erst, wenn der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Die Gerichte verfolgen dann - ebenso wie die Strafgerichte - die Aufgabe, in einem geordneten Verfahren durch richterliche Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden und diese deshalb mit einer Geldbuße zu ahnden ist.

Die Strafabteilung und die Abteilung für Bußgeldsachen finden Sie im 2. Obergeschoss, Zimmer  205 und 208.
Telefonnummer: 02267 8837 - 305, 312 oder 315

Weitere Informationen im Justizportal NRW